Rentschler Biopharma Nukleus Building Laupheim

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Vertragsabschluss

1.1 Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere - auch zukünftigen - Aufträge im Wareneinkauf, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht akzeptiert, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

1.2 Diese Einkaufbedingungen gelten ausschließlich. Sämtliche Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Unsere Mitarbeiter sind zu Vertragsänderungen oder Nebenabreden nicht befugt. Nebenabreden und Vertragsänderungen werden erst dann rechtswirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

1.3 Unsere Bestellungen gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer wie Schreib- oder Rechenfehler oder Unvollständigkeiten hat uns der Lieferant hinzuweisen. Jede Bestellung muss vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden. Erfolgt diese Bestätigung nicht innerhalb von 3 Wochen nach Absendung der Bestellung, so sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden.

1.4 Durch die Auftragsbestätigung werden der Bestellung beigefügte Zeichnungen und sonstige Unterlagen Bestandteil des Vertrages und somit bindend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Unsere Bestell-Nummer und -Datum sind im Schriftwechsel, in Rechnungen und Versandpapieren, stets anzugeben.

1.7 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur für den unternehmerischen und öffentlich-rechtlichen Bereich gem. § 310 Abs. 1 BGB.

1.8 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen alleine zur Klarstellung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.9 Wir sind berechtigt, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten des Lieferanten zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen.

1.10 Im Rahmen der Auftragsanbahnung und zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung (insbesondere gegen eventuelle Teil-Vorauszahlung ohne zusätzliche Sicherheiten) und Beendigung des Vertragsverhältnisses bewerten wir ggf. anhand von Wirtschafts-Auskunfteien das Risiko eines Leistungsausfalls des Lieferanten. Dies erfolgt ggf. unter Einbezug eines Credit-Scorings, das auf Basis statistischer Verfahren erstellt wurde. Der Abruf der entsprechenden Daten erfolgt unter Verwendung von Anschriftsdaten, Firmenname und Registerinformationen des Lieferanten.

2. Preise

2.1 Ein in unserer Bestellung genannter Preis ist rechtsverbindlich.

2.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

2.3 Die in unserer Bestellung genannten Preise gelten als Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Lieferzeit

3.1 Die in der Bestellung genannte Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 7 Werktage ab Vertragsschluss. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Bestellung. Sobald der Lieferant erkennt, dass er die Bestellung ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig ausführen kann - unabhängig von den Ursachen der Verzögerung - hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen.

3.2 Im Falle der Lieferverzögerung stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Ziffer 3.3 bleibt unberührt.

3.3 Ist der Lieferant in Verzug, können wir - neben unseren gesetzlichen Ansprüchen, insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz - pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v 0,2 % des Nettopreises pro vollendetem Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspäteten Leistung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Lieferung

4.1 Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Laupheim zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

4.2 Die Lieferung erfolgt frachtfrei auf Gefahr des Lieferanten. Die Sendungen sind freizumachen. Frachten werden von uns nicht vorgelegt.

4.3 Die Transportversicherung muss durch den Lieferanten beauftragt werden. Für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Verpackung, insbesondere die Nichteinhaltung von Versandvorschriften entstehen, haftet der Lieferant.

4.4 Der Lieferant wird alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäß kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat auch in der Auftragsbestätigung und in allen Versandpapieren zu erfolgen. Ist die Kennzeichnung unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Entstehende Kosten und Gebühren trägt der Lieferant.

4.5 Der Lieferschein ist als Begleitpapier der Sendung beizufügen. Auf dem Lieferschein sind zur Wareneingangskontrolle Bestell-Nummer und -Datum unseres Auftrages sowie Artikelnummern und Anzahl anzugeben. Rechnungen gelten nicht als Lieferschein. Der Lieferant ist für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er die Nichteinhaltung nicht zu vertreten hat. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

4.6 Teillieferungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall nicht zulässig. In jedem Fall gelten bereits erfolgte Teillieferungen nicht als selbständiges Geschäft.

4.7 Der Lieferant ist zu sachgemäßer Verpackung und gegebenenfalls ausführlicher Dokumentation gemäß bestehender Vorschriften verpflichtet.

4.8 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

4.9 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Er trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

4.10 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts.

4.11 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung jedoch auch ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

4.12 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

5. Gewährleistung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz

5.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

5.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbestimmungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

5.3 Als Mangel gilt insbesondere auch die Nichteinhaltung angegebener Leistungs- und Verbrauchszahlen und auch Mängel an den vom Lieferant von dessen Unterlieferanten bezogenen Teilen. Der Lieferant steht dafür ein, dass der Liefergegenstand den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Arbeitsschutzbestimmungen und den für uns jeweils verbindlichen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften entsprechen.

5.4 Im Falle des Vorliegens einer mangelhaften Lieferung können wir nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache in einer von uns gesetzten, angemessenen Frist verlangen. Kommt der Lieferant dem nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder einen Dritten hiermit beauftragen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (zB wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

5.5 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.

5.6 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

5.7 Ein Verlangen von Schadenersatz statt der Leistung durch uns führt erst dann zum Verlust unseres Anspruchs auf Lieferung, wenn dieser Schadensersatzanspruch erfüllt wurde.

5.8 Neben den Mängelansprüchen stehen uns die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) auch dann zu, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein oder Verbindung oder Vermischung mit einem anderen Produkt, weiterverarbeitet wurde.

5.9 Unsere Nachlieferungs-, Nachbesserungs- und Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche wegen Sach- oder Rechtsmangels, der Lieferung oder Leistung einer anderen als der geschuldeten Sache oder der Lieferung einer nicht ausreichenden Menge ("mangelhafte Lieferung"), verjähren frühestens 36 Monate nach Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme zu laufen. Längere gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Verjährungsfristen, insbesondere im Falle der Arglist des Lieferanten, bleiben unberührt. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht - insbesondere mangels Verjährung - noch gegen uns geltend machen kann.

5.10 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten - im gesetzlichen Umfang - für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

6. Haftungsfreistellung, Versicherungen

6.1 Werden wir wegen eines Mangels der Lieferung des Lieferanten aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen und ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

6.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

6.3 Der Lieferant hat eine Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich Deckung für Produkthaftpflichtfälle mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Auf unser Verlangen des hin wird der Lieferant einen geeigneten schriftlich Nachweis über den Bestand der vorhergenannten Versicherungen erbringen.

7. Rechnung und Zahlung

7.1 Rechnungen sind uns für jede Lieferung unter Angabe von Bestell-Nummer und -Datum sowie der Artikelnummern zuzusenden. Zahlungsfristen laufen vom Eingangstag der Rechnung an. Geht der bestellte Gegenstand oder gehen die zur Bestellung gehörenden Unterlagen erst nach der Rechnung ein, so setzt erst der zeitlich letzte Eingang die Zahlungsfrist in Gang. Kosten, die durch Aufmaßblätter, Stundennachweise usw. nachzuweisen sind, werden unter Vorbehalt einer weiteren Prüfung nur dann anerkannt, wenn diese Unterlagen von uns bestätigt sind.

7.2 Der Lieferant kann die Kaufpreisforderung nur mit unserer vorherigen Zustimmung abtreten. Die Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden.

7.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

7.4 Falls nicht anders vereinbart, begleichen wir Rechnungen ab Lieferung nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck, und zwar nach unserer Wahl in 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder in 60 Tagen netto.

7.5 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

7.6 Erfüllungsort für Zahlungen ist Laupheim.

8. Ansprüche Dritter

8.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung, bestimmungsgemäße Nutzung und den bestimmungsgemäßen Betrieb der Lieferung, Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter einschließlich Urheberrechte nicht verletzt werden.

8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, uns von allen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen derartiger Schutzrechte durch den Lieferant oder ihm zurechenbare Verletzungen von dritter Seite gegen uns erhoben werden sollten. Die Freistellung muss auf erstes schriftliches Anfordern erfolgen.

8.3 Der Lieferant wird uns auf das Bestehen angrenzender und im Hinblick auf den Vertragszweck problematischer Schutzrechte hinweisen.

9. Auftragsunterlagen

9.1 Zeichnungen und Unterlagen, insbesondere solche, die wir für die Aufstellung, den Betrieb und die Instandhaltung oder Reparatur des Liefergegenstandes benötigen, werden vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung gestellt.

9.2 Alle Angaben, Zeichnungen, Entwürfe, Filme, Originale, Analysenmethoden, Vorschriften und sonstige Unterlagen zur Herstellung und/oder Prüfung des Liefergegenstandes, die dem Lieferanten überlassen werden, sind auf Verlangen zur weiteren unentgeltlichen, ausschließlichen Nutzung an uns herauszugeben und dürfen nicht für andere Zwecke verwertet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

9.3 Das gleiche gilt für die unter 9.2 genannten Unterlagen/Gegenstände, die der Lieferant nach unseren Angaben und/oder in unserem Auftrag anfertigt oder die durch uns erworben werden. Bei urheberrechtlich geschützten Werken steht uns das ausschließliche Nutzungsrecht zu.

9.4 Der Lieferant hat die Bestellung und die darauf bezogenen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung dieser Pflicht erwachsen.

10. Audits

10.1 Bei Lieferanten im GMP-Umfeld sind wir berechtigt, im 2-Jahres-Rhytmus GMP-konforme Audits beim Lieferanten durchzuführen. Die Prüfung findet während der regulären Geschäftszeiten statt und kann bis zu 2 Tage dauern. Sie findet zu Zeiten statt, die zwischen uns und dem Lieferanten zu vereinbaren sind. Die Vorankündigungsfrist durch uns für derartige Audits beträgt mindestens 3 Monate. Das Audit-Recht schließt das Recht ein, jede Einrichtung, die vom Lieferanten oder einem vereinbarten Subunternehmer für die Herstellung und/oder Lieferung von Produkten genutzt wird, zu besichtigen und alle wissenschaftlichen Verfahren und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Herstellung und/oder Lieferung von Produkten zu prüfen, sofern diese Prüfungen nicht mit den oben genannten anwendbaren Gesetzen und Bedingungen unvereinbar sind.

10.2 Die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei unseren (unmittelbaren) Lieferanten wird durch angemessene Kontrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durchführung geprüft. Dazu räumt der Lieferant uns das Recht ein, im Falle eines von uns festgestellten Risikos Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der Verbote hinsichtlich dieses Risikos durchzuführen, (i) durch eigene Kontrolle vor Ort, (ii) durch mit Audits beauftragte Dritte und, (iii) durch die Inanspruchnahme anerkannter Zertifizierungs- oder Audit-Systeme, soweit diese die Durchführung unabhängiger und angemessener Kontrollen gewährleisten.

11. Compliance und Korruptionsbekämpfung

11.1 Der Lieferant wird die jeweils anwendbaren gesetzlichen Verbote in Bezug auf Bestechung öffentlich-rechtlicher Amtsträger und Privatpersonen, insbesondere (aber nicht ausschließlich) im Gesundheitssektor, in Bezug auf gesetzeswidrige Einflussnahme und in Bezug auf Geldwäsche strikt einzuhalten. Hierzu gehören u.a. das Deutsches Strafgesetzbuch, das deutsche Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, der Foreign Corrupt Practices Act der Vereinigten Staaten von 1977 und der UK Bribery Act von 2010.

11.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle notwendigen und angemessenen Richtlinien und Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -vermeidung zu implementieren und umzusetzen. Er erklärt, dass nach seinem Wissen seine rechtlichen Vertreter, Geschäftsführer, Angestellten und Erfüllungsgehilfen, weder direkt noch indirekt die Übergabe von Geld oder anderen werthaltigen Sachen anbieten, vornehmen, zustimmen, autorisieren, erbitten oder akzeptieren, oder jeglichen Vorteil oder Geschenke gegenüber Personen, Gesellschaften oder Unternehmen jeglicher Art anbietet, inklusive Regierungsvertretern oder Regierungsangestellten, zum Zwecke, eine solche Person in ihrer öffentlichen Funktion korrupt zu beeinflussen, oder zum Zwecke, die unsachgemäße Ausführung einer Funktion oder Tätigkeit einer solchen Person zu belohnen oder herbeizuführen, um ein Geschäft für den AG zu gewinnen oder zu behalten oder um Vorteile für die geschäftlichen Aktivitäten des AG herbeizuführen.

11.3 Der Lieferant verpflichtet sich und sichert zu, die einschlägigen kartell- und wettbewerbsrechtlichen Verbote zu beachten und insbesondere keine Wettbewerbsbeschränkungen mit Marktbegleitern, Lieferanten oder Kunden einzugehen oder eingegangen zu sein.

11.4 Der Lieferant wird einschlägige Vorschriften des Exportkontrollrechts beachten. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass dessen Durchführung gegen geltende Bestimmungen des Exportkontrollrechts verstoßen würde, erklärt sich der Lieferant bereits heute zur Anpassung oder Aufhebung des Vertrages unter Berücksichtigung seiner Interessen bereit.

11.5 Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass der Verhaltenskodex von Rentschler für Lieferanten, abrufbar unter https://rentschler-biopharma.com/supplier-code-of-conduct/, durch diese Bezugnahme in das jeweilige Rechtsgeschäft mit dem Lieferanten aufgenommen und durch diesen eingehalten wird. Der Lieferant wird diesen entlang der Lieferkette angemessen adressieren.

11.6 Wir können jederzeit den Nachweis der Einhaltung der vorgenannten Standards durch geeignete schriftliche Belege oder Erklärungen von dem Lieferant verlangen. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus zur genauen Dokumentation der Einhaltung dieser Vertragsklausel für einen angemessenen Zeitraum nach Beendigung dieses Vertrages.

11.7 Der Lieferant wird uns über jegliche Verletzung einer Klausel dieses Vertrages umgehend schriftlich informieren.

11.8 Bestehen aus unserer Sicht hinreichende Gründe zu der Annahme, dass der Lieferant gegen eine der vorstehenden Klauseln verstoßen hat, sind wir berechtigt, die Ausführung dieses Vertrages solange fristlos auszusetzen, wie wir es für notwendig erachten, um das relevante Verhalten zu untersuchen. Ersatzansprüche für eine Aussetzung der Ausführung entstehen dem Lieferant nicht.

11.9 Wenn der Lieferant gegen eine der genannten Klauseln des Vertrages verstößt, (i) sind wir berechtigt, diesen Vertrag sofort fristlos zu kündigen, und (ii) ist der Lieferant verpflichtet, uns von jeglichen Nachteilen, Schäden und sämtlichen angemessenen getätigten Aufwendungen, die durch einen solchen Verstoß entstehen, freizustellen.

12. Gerichtsstand, Rechtswahl

12.1 Ist der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Bestellung unser Geschäftssitz in Laupheim. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am gemäß diesen Bedingungen oder vorrangiger Individualabrede vereinbarten Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben

12.2 Für diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen und die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechtes.

Stand: Juni 2024

Allgemeine Auftragsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen

1. Vertragsabschluss

1.1 Die nachfolgenden Auftragsbedingungen gelten für alle unsere - auch zukünftigen - Aufträge für die Beauftragung von Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht akzeptiert, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

1.2 Diese Einkaufbedingungen gelten ausschließlich. Sämtliche Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Unsere Mitarbeiter sind zu Vertragsänderungen oder Nebenabreden nicht befugt. Nebenabreden und Vertragsänderungen werden erst dann rechtswirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

1.3 Unsere Bestellungen gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer wie Schreib- oder Rechenfehler oder Unvollständigkeiten hat uns der Auftragnehmer hinzuweisen. Jede Bestellung muss vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Erfolgt diese Bestätigung nicht innerhalb von 3 Wochen nach Absendung der Bestellung, so sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden.

1.4 Durch die Auftragsbestätigung werden der Bestellung beigefügte Zeichnungen und sonstige Unterlagen Bestandteil des Vertrages und somit bindend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Unsere Bestell-Nummer und -Datum sind im Schriftwechsel, in Rechnungen und Versandpapieren, stets anzugeben.

1.7 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur für den unternehmerischen und öffentlich-rechtlichen Bereich gem. § 310 Abs. 1 BGB.

1.8 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen alleine zur Klarstellung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.9 Wir sind berechtigt, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten des Auftragnehmers zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen. 



1.10 Im Rahmen der Auftragsanbahnung und zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung (insbesondere gegen eventuelle Teil-Vorauszahlung ohne zusätzliche Sicherheiten) und Beendigung des Vertragsverhältnisses bewerten wir ggf. anhand von Wirtschafts-Auskunfteien das Risiko eines Leistungsausfalls des Auftragnehmers. Dies erfolgt ggf. unter Einbezug eines Credit-Scorings, das auf Basis statistischer Verfahren erstellt wurde. Der Abruf der entsprechenden Daten erfolgt unter Verwendung von Anschriftsdaten, Firmenname und Registerinformationen des Auftragnehmers.

1.11 Leistungsänderungen in Art und Umfang und sonstige spätere Vertragsänderungen gelten erst dann als vereinbart, wenn wir diese vorher ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Ändert sich durch solche genehmigte Leistungsänderungen die Grundlage der Preisberechnung, sind vor der Fortsetzung neue Preise zu vereinbaren.

2. Preise

2.1 Ein in unserer Bestellung genannter Preis ist rechtsverbindlich.

2.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

2.3 Die in unserer Bestellung genannten Preise gelten als Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.4 Besteht die bestellte Leistung in einer regelmäßigen Erbringung von Werk- und/oder Dienstleistungen, wird der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit eintretende Preissenkungen auch zu unseren Gunsten berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer die die Leistung betreffenden Preise im Allgemeinen oder für einzelne Dritte herabsetzt.

2.5 Beauftragen wir den Auftragnehmer auf der Grundlage früherer Aufträge oder im Rahmen einer dauerhaften Vereinbarung zur Erbringung von Leistungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns über Änderungen der Spezifikationen, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe verwendeter Materialien, Herstellungs- und Leistungsverfahren vor der Erbringung der Leistung bzw. Herstellung unaufgefordert zu informieren. Das Vorstehende gilt auch für den Wechsel eines Zulieferers.

3. Leistungszeit

3.1 Die in der Bestellung genannte(n) Leistungszeit(en) gelten bindend als wesentliche Bestandteile des Vertrags. Wenn die Leistungszeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 7 Werktage ab Vertragsschluss. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Bestellung bzw. des Auftrags oder des Bestätigungsschreibens. Sobald der Auftragnehmer erkennt, dass er die Bestellung ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig ausführen kann - unabhängig von den Ursachen der Verzögerung - hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen.

3.2 Die Leistung bzw. das Werk gilt als termingerecht erbracht, wenn sie bzw. es von uns rechtzeitig abgenommen werden kann. Im Falle der verzögerten Leistung stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Ziffer 3.3 bleibt unberührt.

3.3 Ist der Auftragnehmer in Verzug, können wir - neben unseren gesetzlichen Ansprüchen, insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz - pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v 0,2 % des Nettopreises pro vollendetem Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspäteten Leistung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.4 Ist der Auftragnehmer in Verzug, können wir nach vorheriger Abmahnung und erfolglosem Fristablauf einen Dritten mit der Erbringung der Dienstleistung beauftragen. Hierdurch entstehende Mehrkosten hat der Auftragnehmer zu ersetzen. Ziffer 3.3 bleibt unberührt.

4. Leistungserbringung und Abnahme

4.1 Ist der Leistungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Leistung an unserem Geschäftssitz in Laupheim zu erfolgen. Der jeweilige Leistungsort ist auch der Erfüllungsort für die Leistung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

4.2 Fahrt- und Wegekosten sowie Reisezeit werden uns für die Erbringung der Leistung nicht berechnet.

4.3 Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben alle Richtlinien des Auftraggebers zu berücksichtigen, einschließlich der darin enthaltenen Maßgaben zu Zutrittsregelungen, Sicherheitshinweisen und Verhaltensregeln und müssen sich unter Umständen (insbesondere bei einer Leistungserbringung in GMP-relevanten Bereichen) rechtzeitig vor der Leistungserbringung nach Aufforderung durch den Auftraggeber darin schulen lassen. Selbiges hat der Auftragnehmer bei den genehmigten Subunternehmern sicherzustellen.

4.4 Ohne ausdrückliche Zustimmung ist der Auftragnehmer zu Teilleistungen nicht berechtigt. Der Auftragnehmer hat seine Leistung, sofern sie auf unserem Betriebsgelände oder in anderer Art unter Rückgriff auf betriebliche Ressourcen erfolgt, zu unseren üblichen Geschäftszeiten zu erbringen.

4.5 Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, so erstellt der Auftragnehmer schriftliche Tätigkeitsnachweise, die von uns abzuzeichnen sind. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind die Tätigkeitsnachweise im Zeittakt von 1/10 Stunde (6 Min.) zu führen. Die Vergütung des Auftragnehmers aus Zeitaufwand wird frühestens mit Vorlage vollständiger und prüffähiger Tätigkeitsnachweise an uns fällig.

4.6 Wir sind nur insoweit zur Mitwirkung an der Leistungserbringung verpflichtet, als dies vertraglich im Rahmen der Leistungsbeschreibung vereinbart wurde.

4.7 Teilleistungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall nicht zulässig. In jedem Fall gelten bereits erfolgte Teilleistungen nicht als selbständiges Geschäft.

4.8 Der Auftragnehmer ist zu ausführlicher Dokumentation gemäß bestehender Vorschriften verpflichtet.

4.9 Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

4.10 Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Er trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

4.11 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts.

4.12 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss uns seine Leistung jedoch auch ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Auftragnehmer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

4.13 Sofern nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes vereinbart wurde, hat bei Werkleistungen eine förmliche Abnahme zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme oder eine Vorabnahme am Sitz des Auftragnehmers, hat der Auftragnehmer uns dies mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Abnahmetermin schriftlich mitzuteilen. Über die Abnahme erstellen wir gemeinsam mit dem Auftragnehmer ein Abnahmeprotokoll. Der Auftragnehmer hat im Rahmen jeder Abnahme und Vorabnahme entsprechende Sicherheitsdatenblätter und Prüfzertifikate über die verwendeten Materialien vorzulegen.

4.14 Besteht die bestellte Leistung in einer regelmäßigen Erbringung von Werk- und/oder Dienstleistungen, erfolgt eine monatliche Abrechnung. Ziffer 4.5 und Ziffern 7 bleiben unberührt.

5. Gewährleistung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz

5.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln und qualitativen Mängeln der Leistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung, unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitungen oder der nicht vertragsgemäßen oder mangelhaften Erbringung von Dienstleistungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

5.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die vereinbarte Dienst- oder Werkleistung den vereinbarten Leistungsumfang bzw. die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Beschreibungen des Leistungsinhalts, der Qualität und des Umfangs, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbestimmungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Leistungsbeschreibung von uns, vom Auftragnehmer oder von Dritten, insbesondere vom Hersteller etwaiger durch den Auftragnehmer verwendeten Materialien stammt.

5.3 Als Mangel gilt insbesondere auch die Nichteinhaltung angegebener Leistungs- und Verbrauchszahlen und auch Mängel an den vom Auftragnehmer von dessen Unterauftragnehmern/-lieferanten bezogenen Teilen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass der Leistungsgegenstand und/oder die Lieferleistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie ggf. den Arbeitsschutzbestimmungen und den für uns jeweils verbindlichen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften entsprechen. Dienstleistungen sind nach den im Leistungsfeld üblichen Standards an Qualität und Sorgfalt zu erbringen.

5.4 Im Falle des Vorliegens einer mangelhaften Leistung können wir nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die mangelfreie wiederholte Erbringung der Leistung, z.B. durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder Wiederholung einer Dienstleistung, in einer von uns gesetzten, angemessenen Frist verlangen. Kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder einen Dritten hiermit beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (zB wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

5.5 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Leistungsgegenstand.

5.6 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

5.7 Ein Verlangen von Schadenersatz statt der Leistung durch uns führt erst dann zum Verlust unseres Anspruchs auf Lieferung, wenn dieser Schadensersatzanspruch erfüllt wurde.

5.8 Unsere Nachlieferungs-, Nachbesserungs- und Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche wegen Sach- oder Rechtsmangels, der Lieferung oder Leistung einer anderen als der geschuldeten Sache oder der Lieferung einer nicht ausreichenden Menge ("mangelhafte Lieferung"), verjähren frühestens 36 Monate nach Lieferung bzw. Leistungserbringung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme zu laufen. Längere gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Verjährungsfristen, insbesondere im Falle der Arglist des Auftragnehmers bleiben unberührt. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht - insbesondere mangels Verjährung - noch gegen uns geltend machen kann.

5.9 Die Verjährungsfristen des BGB einschließlich vorstehender Verlängerung gelten - im gesetzlichen Umfang - für alle vertraglichen Mängelansprüche oder Ansprüche wegen vertraglicher Pflichtverletzungen. Soweit uns auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der jeweils anwendbaren vertragsrechtlichen Verjährungsfristen des im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

6. Haftungsfreistellung, Versicherungen

6.1 Werden wir wegen einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen und ist der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

6.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Auftragnehmer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

6.3 Der Auftragnehmer hat eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung einschließlich Deckung für Produkthaftpflichtfälle mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Ebenso hat der Auftragnehmer eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für reine Vermögensschäden, welche nicht bereits durch die Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung abgedeckt sind mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. je Schadensereignis abzuschließen und zu unterhalten. Auf unser Verlangen hin wird der Auftragnehmer einen geeigneten schriftlichen Nachweis über den Bestand der vorhergenannten Versicherungen erbringen.

7. Rechnung und Zahlung

7.1 Rechnungen sind uns für jede Leistung unter Angabe von Bestell-Nummer und -Datum sowie der Artikelnummern zuzusenden. Zahlungsfristen laufen vom Eingangstag der Rechnung an. Erfolgt die bestellte Leistung erst nach der Rechnung, so setzt erst die vollständige Erbringung der Erbrachten Leistung und, sofern anwendbar, die erfolgte Abnahme die Zahlungsfrist in Gang. Kosten, die durch Aufmaßblätter, Stundennachweise usw. nachzuweisen sind, werden unter Vorbehalt einer weiteren Prüfung nur dann anerkannt, wenn diese Unterlagen von uns bestätigt sind.

7.2 Der Auftragnehmer kann seine Honorarforderung nur mit unserer vorherigen Zustimmung abtreten. Die Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden.

7.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

7.4 Falls nicht anders vereinbart, begleichen wir Rechnungen nach Leistung oder, wo vereinbart, nach erfolgreicher Abnahme und nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck, und zwar nach unserer Wahl in 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder in 60 Tagen netto.

7.5 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

7.6 Erfüllungsort für Zahlungen ist Laupheim.

8. Ansprüche Dritter

8.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch seine Leistung und deren bestimmungsgemäße Nutzung durch uns Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter einschließlich Urheberrechte nicht verletzt werden.

8.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns von allen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen derartiger Schutzrechte durch den Auftragnehmer oder ihm zurechenbare Verletzungen von dritter Seite gegen uns erhoben werden sollten. Die Freistellung erfolgt auf erstes schriftliches Anfordern.

8.3 Der Auftragnehmer wird uns auf das Bestehen angrenzender und im Hinblick auf den Vertragszweck problematischer Schutzrechte hinweisen.

9. Auftragsunterlagen

9.1 Zeichnungen und Unterlagen, insbesondere solche, die wir für den Betrieb und die Instandhaltung oder Reparatur des von Auftragnehmer installierten Gegenstandes oder zur Nutzung der durch den Auftragnehmer erbrachten Leistung benötigen, werden vom Auftragnehmer rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung gestellt.

9.2 Alle Angaben, Zeichnungen, Entwürfe, Filme, Originale, Analysenmethoden, Vorschriften und sonstige Unterlagen zur Herstellung und/oder Prüfung des Liefergegenstandes, die dem Auftragnehmer überlassen werden, sind auf Verlangen zur weiteren unentgeltlichen, ausschließlichen Nutzung an uns herauszugeben und dürfen nicht für andere Zwecke verwertet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

9.3 Das gleiche gilt für die unter 9.2 genannten Unterlagen/Gegenstände, die der Auftragnehmer nach unseren Angaben und/oder in unserem Auftrag anfertigt oder die durch uns erworben werden. Bei urheberrechtlich geschützten Werken steht uns das ausschließliche Nutzungsrecht zu.

9.4 Der Auftragnehmer hat die Bestellung und die darauf bezogenen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung dieser Pflicht erwachsen.

10. Audits

10.1 Kann bei Leistungen im GMP-Umfeld die Qualität der Leistung nicht komplett durch die Leistung vor Ort bei und durch uns erfasst werden (z.B. bei Kalibriertätigkeiten mit vom Auftragnehmer gestellten Referenznormalen), sind wir berechtigt bei Bedarf jährlich GMP-konforme Audits beim Auftragnehmer durchzuführen. Die Prüfung findet durch uns während der regulären Geschäftszeiten und zu Zeiten statt, die zwischen uns und dem Auftragnehmer rechtzeitig im Voraus zu vereinbaren sind. Die Vorankündigungsfrist durch uns für derartige Audits beträgt mindestens 3 Monate.

10.2 Die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei unseren (unmittelbaren) Auftragnehmern wird durch angemessene Kontrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durchführung geprüft. Dazu räumt der Auftragnehmer uns das Recht ein, im Falle eines von uns festgestellten Risikos Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der Verbote hinsichtlich dieses Risikos durchzuführen, (i) durch eigene Kontrolle vor Ort, (ii) durch mit Audits beauftragte Dritte und, (iii) durch die Inanspruchnahme anerkannter Zertifizierungs- oder Audit-Systeme, soweit diese die Durchführung unabhängiger und angemessener Kontrollen gewährleisten.

11. Compliance und Korruptionsbekämpfung

11.1 Der Auftragnehmer wird die jeweils anwendbaren gesetzlichen Verbote in Bezug auf Bestechung öffentlich-rechtlicher Amtsträger und Privatpersonen, insbesondere (aber nicht ausschließlich) im Gesundheitssektor, in Bezug auf gesetzeswidrige Einflussnahme und in Bezug auf Geldwäsche strikt einzuhalten. Hierzu gehören u.a. das Deutsches Strafgesetzbuch, das Deutsche Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, der Foreign Corrupt Practices Act der Vereinigten Staaten von 1977 und der UK Bribery Act von 2010.

11.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle notwendigen und angemessenen Richtlinien und Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -vermeidung zu implementieren und umzusetzen. Er erklärt, dass nach seinem Wissen seine rechtlichen Vertreter, Geschäftsführer, Angestellten und Erfüllungsgehilfen, weder direkt noch indirekt die Übergabe von Geld oder anderen werthaltigen Sachen anbieten, vornehmen, zustimmen, autorisieren, erbitten oder akzeptieren, oder jeglichen Vorteil oder Geschenke gegenüber Personen, Gesellschaften oder Unternehmen jeglicher Art anbietet, inklusive Regierungsvertretern oder Regierungsangestellten, zum Zwecke, eine solche Person in ihrer öffentlichen Funktion korrupt zu beeinflussen, oder zum Zwecke, die unsachgemäße Ausführung einer Funktion oder Tätigkeit einer solchen Person zu belohnen oder herbeizuführen, um ein Geschäft für den AG zu gewinnen oder zu behalten oder um Vorteile für die geschäftlichen Aktivitäten des AG herbeizuführen.

11.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich und sichert zu, die einschlägigen kartell- und wettbewerbsrechtlichen Verbote zu beachten und insbesondere keine Wettbewerbsbeschränkungen mit Marktbegleitern, Lieferanten oder Kunden einzugehen oder eingegangen zu sein.

11.4 Der Auftragnehmer wird einschlägige Vorschriften des Exportkontrollrechts beachten. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass dessen Durchführung gegen geltende Bestimmungen des Exportkontrollrechts verstoßen würde, erklärt sich der Auftragnehmer bereits heute zur Anpassung oder Aufhebung des Vertrages unter Berücksichtigung seiner Interessen bereit.

11.5 Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass Rentschlers Supplier Code of Conduct, abrufbar unter https://rentschler-biopharma.com/supplier-code-of-conduct/, durch diese Bezugnahme in das jeweilige Rechtsgeschäft mit dem Auftragnehmer aufgenommen und durch diesen eingehalten wird. Der Auftragnehmer wird diesen entlang der Lieferkette angemessen adressieren.

11.6 Wir können jederzeit den Nachweis der Einhaltung der vorgenannten Standards durch geeignete schriftliche Belege oder Erklärungen von dem Auftragnehmer verlangen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus zur genauen Dokumentation der Einhaltung dieser Vertragsklausel für einen angemessenen Zeitraum nach Beendigung dieses Vertrages.

11.7 Der Auftragnehmer wird uns über jegliche Verletzung einer Klausel dieses Vertrages umgehend schriftlich informieren.

11.8 Bestehen aus unserer Sicht hinreichende Gründe zu der Annahme, dass der Auftragnehmer gegen eine der vorstehenden Klauseln verstoßen hat, sind wir berechtigt, die Ausführung dieses Vertrages solange fristlos auszusetzen, wie wir es für notwendig erachten, um das relevante Verhalten zu untersuchen. Ersatzansprüche für eine Aussetzung der Ausführung entstehen dem Auftragnehmer nicht.

11.9 Wenn der Auftragnehmer gegen eine der genannten Klauseln des Vertrages verstößt, (i) sind wir berechtigt, diesen Vertrag sofort fristlos zu kündigen, und (ii) ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns von jeglichen Nachteilen, Schäden und sämtlichen angemessenen getätigten Aufwendungen, die durch einen solchen Verstoß entstehen, freizustellen.

12. Gerichtsstand, Rechtswahl

12.1 Ist der Auftragnehmer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Bestellung/dem Auftrag unser Geschäftssitz in Laupheim. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am gemäß diesen Bedingungen oder vorrangiger Individualabrede vereinbarten Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu erheben.

12.2 Für diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen und die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechtes.

Stand: Juni 2024